Rechtsprechung
VG München, 11.01.2012 - M 10 S 11.5857 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unzulässigkeit des Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen Anordnung der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis;Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wegen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis;Vorlage und Verwahrung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; …
Auszug aus VG München, 11.01.2012 - M 10 S 11.5857
In konsequenter Fortführung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der - wie vorliegend - ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck im Vorbringen zur beabsichtigten Fristverkürzung gesehen werden kann (BVerwG vom 9.6.2009 BVerwGE 134, 124 ff.), löst dieser (fingierte) Antrag auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG aus. - VGH Baden-Württemberg, 11.02.2005 - 11 S 1170/04
Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs …
Auszug aus VG München, 11.01.2012 - M 10 S 11.5857
Konsequenz hieraus ist, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides vom ... Oktober 2011 erloschen ist und die Antragstellerin zur Ausreise gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg vom 11.2.2005 Az. 11 S 1170/04 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 84, RdNr. 36 ff.). - VG Trier, 18.12.2009 - 5 L 653/09
Widerspruch gegen nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis hat keine …
Auszug aus VG München, 11.01.2012 - M 10 S 11.5857
Demgemäß dient die zwangsgeldbewehrte Aufforderung zur Passabgabe der Durchsetzung der Ausreisepflicht und ist daher als Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizieren (VG Trier vom 18.12.2009 Az. 5 L 653/09.TR RdNr. 10). - VGH Bayern, 17.06.1997 - 10 B 97.1277
Auszug aus VG München, 11.01.2012 - M 10 S 11.5857
Ein Ausnahmefall kann grundsätzlich insbesondere dann vorliegen, wenn der Ausländer ein überwiegendes Interesse daran hat, seinen Pass zu behalten und die Erfüllung der Ausreisepflicht dadurch nicht gefährdet wird (BayVGH vom 17.6.1997 Az. 10 B 97.1277 ).
- VG München, 08.10.2013 - M 24 S 13.3872
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Es kann dabei dahinstehen, ob - abweichend von diesem Grundsatz - ein hinreichender Bezug zum Vollstreckungsverfahren dann angenommen werden kann, wenn die Ausweishinterlegung angesichts einer vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet wird (so wohl VG Trier B.v. 18.12.2009 - 5 L 653/09.TR - juris Rn. 10 und VG München B.v. 11.1.2012 - M 10 S 11.5857 - juris Rn. 20; jeweils nicht im Zusammenhang mit Ausweisungsverfügungen, sondern mit Ablehnungen von Aufenthaltstiteln) und ob § 50 Abs. 5 AufenthG seinerseits eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt (…so wohl BayVGH B.v. 19.11.2001 - 10 ZE 01.2757 - juris Rn. 5) oder ob einzige Voraussetzung das Bestehen der Ausreisepflicht ist, ohne dass es auf deren Vollziehbarkeit ankäme (…so OVG Mecklenburg-Vorpommern B.v. 16.6.2010 - 2 M 101/10 - juris Rn. 5).Anders als bei der Ablehnung von Aufenthaltstiteln, um die es in der vom streitgegenständlichen Bescheid (dort S. 11) zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Januar 2011 (M 10 S 11.5857;… vgl. juris Rn. 1) ging, hat die Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung einschließlich der zugehörigen Befristung und Ausreisefristsetzung aufschiebende Wirkung (s.o. 2.).
- VG Bayreuth, 01.03.2016 - B 4 S 15.934
Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ablehnung der …
Da die Klage gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis aufschiebende Wirkung hat, wird die Antragstellerin trotz der gleichzeitig erfolgten Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst im Zeitpunkt der Bestandskraft der Verkürzungsverfügung oder jedenfalls mit Ablauf des ursprünglichen, auf den 11.07.2016 befristeten Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig (VG München, B. v. 11.01.2012 - M 10 S 11.5857 - juris Rn.17).